(1) Der Jugendbeirat hat die Aufgabe, den Stadtrat und seine Ausschüsse in Fragen, die die in Regensburg lebenden Kinder und Jugendlichen betreffen, durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu beraten. Der Jugendbeirat dient im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten der Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen auf die kommunalen Willensbildungsprozesse bei spezifischen kinder- und jugendrelevanten Angelegenheiten. Er soll die Sichtweise, den Bedarf und die Interessen der Kinder und Jugendlichen aufzeigen und Möglichkeiten darstellen, wie dieser Bedarf bei aktuellen Planungen gedeckt werden kann.
(2) Der Kinder- und Jugendschutz und die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch den Beirat oder durch einzelne Mitglieder gehören nicht zur Aufgabe des Jugendbeirates.