(1) Die Tätigkeit im Jugendbeirat ist ehrenamtlich.
(2) Stimmberechtigte und beratende Mitglieder erhalten ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an maximal 14 Sitzungen des Jugendbeirates und seinen Arbeitsgruppen pro Jahr. Der/Die Vorsitzende des Jugendbeirates erhält darüber hinaus eine monatliche Entschädigung.
Die Höhe des Sitzungsgeldes und der monatlichen Entschädigung für die/den Vorsitzende/n regelt § 3 der Satzung der Stadt Regensburg über die Rechtsstellung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen (Rechtsstellungs- und Entschädigungssatzung) vom 12. Juni 1997.
(3) Für ehrenamtliche auswärtige Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben des Jugendbeirates stehen, erhalten die stimmberechtigten Beiratsmitglieder Reisekostenvergütung in Anwendung des Bayerischen Reisekostengesetzes.