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Zitierfest

RgbJBS · Satzung der Stadt Regensburg für den Jugendbeirat

§ 15a RgbJBS – Sonderregelung für die im März 2022 beginnende Amtszeit des 4. Regensburger Jugendbeirats und für seine Besetzung im Wege der Entsendung der stimmberechtigten Mitglieder und Mitbestimmung der Nachrücker durch die Stadt Regensburg

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 20.07.2015.

(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Stadt Regensburg für den Jugendbeirat sowie von den Regelungen der Wahlordnung für den Jugendbeirat der Stadt Regensburg vom 08.10.2015 wird die im März 2022 beginnende Amtszeit des 4. Jugendbeirats auf ein Jahr verkürzt und 21 der stimmberechtigten Mitglieder und die 5 Nachrücker des 4. Jugendbeirats werden nicht von den wahlberechtigten Jugendlichen gewählt, sondern vom Stadtrat der Stadt Regensburg in den Jugendbeirat als stimmberechtigtes Mitglied entsendet bzw. vom Stadtrat als Nachrücker bestimmt.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 der Satzung der Stadt Regensburg für den Jugendbeirat sowie von § 8 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 der Wahlordnung für den Jugendbeirat der Stadt Regensburg dürfen auch Jugendliche mit Hauptwohnsitz in der Stadt Regensburg, die am 07.03.2022 das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Stadtrat als stimmberechtigtes Mitglied in den 4. Jugendbeirat entsendet werden bzw. vom Stadtrat als Nachrücker für den 4. Jugendbeirat bestimmt werden.

(3) Der Stadtrat entsendet die in der Woche vom 02. – 06.03.2020 gewählten 21 stimmberechtigten Mitglieder des 3. Jugendbeirats (d.h. die bei Erlass dieser Änderungssatzung amtierenden 21 stimmberechtigten Mitglieder) für die Amtszeit von März 2022 bis März 2023 in den 4. Jugendbeirat.

Die sich bei der Jugendbeiratswahl vom 02. – 06.03.2020 ergebenden 5 Nachrücker für den 3. Jugendbeirat werden vom Stadtrat auch als Nachrücker für den 4. Jugendbeirat bestimmt.

(4) Die Entsendung des jeweiligen im März 2020 gewählten stimmberechtigten Mitglieds bzw. die Bestimmung des jeweiligen im März 2020 gewählten Nachrückers durch den Stadtrat ist nur wirksam, wenn der jeweilige Entsendete bzw. der jeweilige zum Nachrücker Bestimmte binnen einer Woche schriftlich erklärt, dass er die Entsendung bzw. die Bestimmung zum Nachrücker annimmt, und wenn bei minderjährigen Entsendeten bzw. bei minderjährigen zum Nachrücker Bestimmten die Erziehungsberechtigten ihr schriftliches Einverständnis zur Entsendung/zur Bestimmung als Nachrücker erklären.

Sollten weniger als 7 stimmberechtigte Mitglieder wirksam in den 4. Jugendbeirat entsendet werden, dann gilt der Jugendbeirat nicht als zustande gekommen.

(5) Abweichend von § 8 Abs. 1 der Satzung der Stadt Regensburg für den Jugendbeirat werden der aus der/dem Vorsitzenden und deren/dessen zwei Stellvertretern bestehende Vorstand des 4. Jugendbeirats nicht in der ersten Jugendbeiratssitzung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Plenums gewählt, sondern vom Stadtrat der Stadt Regensburg einseitig bestimmt.

Der Stadtrat bestimmt den Vorstand des 3. Jugendbeirats (d.h. den bei Erlass dieser Änderungssatzung amtierenden Vorstand) für die Amtszeit von März 2022 bis März 2023 zum Vorstand des 4. Jugendbeirats.

(6) Abweichend von § 10 der Satzung der Stadt Regensburg für den Jugendbeirat findet vor der konstituierenden Sitzung des 4. Regensburger Jugendbeirats kein Vorbereitungs- bzw. Orientierungsseminar statt.

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