Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Restvermögen an die Stadt Regensburg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.
RgbHegenauerS · Satzung der "Georg-Hegenauer-Stiftung"
§ 9 RgbHegenauerS – Vermögensanfall
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 20.07.2000.
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„Was regelt § 9 RgbHegenauerS? Zitiere den Wortlaut.“