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Zitierfest

RgbHegenauerS · Satzung der "Georg-Hegenauer-Stiftung"

§ 8 RgbHegenauerS – Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 20.07.2000.

Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) oder Aufhebung der Stiftung dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beieinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Regierung (§ 10 Abs. 1) zur Genehmigung oder Entscheidung zuzuleiten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 8 RgbHegenauerS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 8 RgbHegenauerS? Zitiere den Wortlaut.“

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