Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) oder Aufhebung der Stiftung dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beieinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Regierung (§ 10 Abs. 1) zur Genehmigung oder Entscheidung zuzuleiten.
RgbHegenauerS · Satzung der "Georg-Hegenauer-Stiftung"
§ 8 RgbHegenauerS – Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 20.07.2000.
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