(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung der Oberpfalz, als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Regensburg.
(2) Beschlüsse und sonstige Entscheidungen der Stiftungsorgane sind der Rechtsaufsichtsbehörde (Stiftungsaufsichtsbehörde) zur Kenntnis zu bringen.