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Zitierfest

RgbHegenauerS · Satzung der "Georg-Hegenauer-Stiftung"

§ 10 RgbHegenauerS – Stiftungsaufsicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 20.07.2000.

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung der Oberpfalz, als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Regensburg.

(2) Beschlüsse und sonstige Entscheidungen der Stiftungsorgane sind der Rechtsaufsichtsbehörde (Stiftungsaufsichtsbehörde) zur Kenntnis zu bringen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 10 RgbHegenauerS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 10 RgbHegenauerS? Zitiere den Wortlaut.“

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