(1) Die Stiftung wird durch Organe der Stadt Regensburg gemäß den für diese geltenden gesetzlichen Vorschriften verwaltet und vertreten. Die Stadt erhält den jeweils bei ihr üblichen Verwaltungskostenbeitrag, soweit er das zur Abgeltung ihres Verwaltungsaufwandes erforderliche Maß nicht übersteigt.
(2) Über die Vergabe der Wohnungen entscheidet vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Organe nach Absatz 1 der/die für die Stiftungsverwaltung zuständige Referent/Referentin der Stadt, bei Verhinderung dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin; er/sie kann diese Aufgabe auf einen/eine entsprechend qualifizierten/qualifizierte Bediensteten/Bedienstete der Stadt Regensburg übertragen.
(3) Die zum Stiftungsvermögen gehörenden Liegenschaften sind in ihrer Substanz zu erhalten und müssen stets in gutem baulichen Zustand gehalten werden. Mit der technischen und kaufmännischen Verwaltung der Liegenschaften sind geeignete, tüchtige Bedienstete der Stadt Regensburg zu beauftragen; gewerbliche und private Hausverwaltungen oder dergleichen sind ausgeschlossen.
(4) Bei der Verwaltung der zum Stiftungsvermögen gehörenden Rentehäuser sind die bewährten Grundsätze des Stifters anzuwenden. Hiernach sind nur solvente und ordentliche Mieter auszuwählen; der Mietertrag muss stets auf dem vertretbaren Höchstmaß gehalten werden; nach Möglichkeit sind tüchtige Handwerker als nebenberufliche Hausmeister einzusetzen; Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten sind in der Regel nur an kleine, solide Handwerksbetriebe zu vergeben; die fehlerfreie Durchführung dieser Arbeiten ist genau zu prüfen. Die Rechte aus den Mietverträgen sind, falls notwendig, gerichtlich durchzusetzen. Ein Nachgeben, auf dem Gedanken der Stiftung beruhend, kommt nicht in Betracht, da es sich hier um keine Bedürftigen, sondern um zahlungsfähige Mieter handelt.