(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
2) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Rücklagen dürfen nur gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können. Darüber hinaus sollen Bank- oder Wertpapierbestände nicht gebildet werden. Die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.