(1) Die Hafenbehörde kann Anordnungen für den Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, zum Schutz der Gewässer sowie zur Erhaltung der Leichtigkeit des Verkehrs im Hafengebiet erlassen.
(2) Soweit diese Verordnung die Erteilung einer Erlaubnis vorsieht, ist sie zu versagen, wenn das einer der in Abs. 1 genannten Gründe erfordert. Soweit aufgrund dieser Verordnung eine Erlaubnis erteilt wurde, kann sie aus einem der in Abs. 1 genannten Gründe widerrufen werden.