Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)

9.20 RgbHafenO – Anordnungen, Erlaubnisse

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.

(1) Die Hafenbehörde kann Anordnungen für den Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, zum Schutz der Gewässer sowie zur Erhaltung der Leichtigkeit des Verkehrs im Hafengebiet erlassen.

(2) Soweit diese Verordnung die Erteilung einer Erlaubnis vorsieht, ist sie zu versagen, wenn das einer der in Abs. 1 genannten Gründe erfordert. Soweit aufgrund dieser Verordnung eine Erlaubnis erteilt wurde, kann sie aus einem der in Abs. 1 genannten Gründe widerrufen werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) 9.20 RgbHafenO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt 9.20 RgbHafenO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten