Es ist verboten,
1) Abdeckplatten von Brunnen, Schächten, Kanälen, Spillanlagen, Schleifleitungen und Kabelkanälen unbefugt aufzuheben oder zu belegen;
2) sich innerhalb des Drehbereichs der Kräne unbefugt aufzuhalten oder Kran und andere Verladeanlagen unbefugt zu betreten;
3) Betriebs- und Signaleinrichtungen des Hafens und der Bahnanlagen unbefugt zu benutzen oder in Betrieb zu setzen;
4) die für die Allgemeinheit bestimmten Rettungsgeräte zu entfernen oder mißbräuchlich zu benutzen;
5) Tiere frei laufen oder schwimmen zu lassen;
6) die Sickerschlitze und Dränagelöcher in den Uferbefestigungen zu verstopfen oder zu verlegen;
7) in Gräben, Pflastermulden, Durchlässe oder Kanäle Gegenstände zu werfen oder darin Abdämmungen vorzunehmen;
8) unnötige Signale mit Pfeife, Glocke, Nebelhorn oder dgl. abzugeben;
9) beim Bunkern von Trinkwasser den Hafenbetrieb zu stören oder zu gefährden;
10) ohne Erlaubnis der Hafenbehörde Wasserfahr-zeuge zu ölen oder zu teeren;
11) ohne Erlaubnis der Hafenverwaltung Sachen auf den Feuerwehrzufahrten und Betriebswegen abzustellen.