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Zitierfest

RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)

9.19 RgbHafenO – Sonstiges Verhalten im Hafengebiet

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.

Es ist verboten,

1) Abdeckplatten von Brunnen, Schächten, Kanälen, Spillanlagen, Schleifleitungen und Kabelkanälen unbefugt aufzuheben oder zu belegen;

2) sich innerhalb des Drehbereichs der Kräne unbefugt aufzuhalten oder Kran und andere Verladeanlagen unbefugt zu betreten;

3) Betriebs- und Signaleinrichtungen des Hafens und der Bahnanlagen unbefugt zu benutzen oder in Betrieb zu setzen;

4) die für die Allgemeinheit bestimmten Rettungsgeräte zu entfernen oder mißbräuchlich zu benutzen;

5) Tiere frei laufen oder schwimmen zu lassen;

6) die Sickerschlitze und Dränagelöcher in den Uferbefestigungen zu verstopfen oder zu verlegen;

7) in Gräben, Pflastermulden, Durchlässe oder Kanäle Gegenstände zu werfen oder darin Abdämmungen vorzunehmen;

8) unnötige Signale mit Pfeife, Glocke, Nebelhorn oder dgl. abzugeben;

9) beim Bunkern von Trinkwasser den Hafenbetrieb zu stören oder zu gefährden;

10) ohne Erlaubnis der Hafenbehörde Wasserfahr-zeuge zu ölen oder zu teeren;

11) ohne Erlaubnis der Hafenverwaltung Sachen auf den Feuerwehrzufahrten und Betriebswegen abzustellen.

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