(1) Jegliche Verunreinigung des Hafengebietes ist verboten.
(2) Die Schiffsführer, die Besitzer der Grundstücke im Hafengebiet (Ansiedler) und die für den Umschlag Verantwortlichen haben Vorkehrungen zu treffen, die eine Verunreinigung des Hafengewässers und des Hafengebietes verhindern.
(3) Sperrmüll, wie Teile der Schiffsausrüstung, Ballast, Eisenteile, Steine, Bauschutt usw. dürfen nur an den von der Hafenbehörde bestimmten Stellen abgelegt werden. Ihre Abholung oder ihr Abtransport ist durch den Schiffsführer oder den Ansiedler umgehend zu veranlassen. Die Vorschriften der Satzung zur Regelung der kommunalen Abfallbeseitigung in der Stadt Regensburg in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(4) Sind Gegenstände, die für die Schiffahrt oder in anderer Weise gefährlich werden können, in das Hafengewässer geraten, so hat der dafür Verantwortliche die Beseitigung unverzüglich zu betreiben. Außerdem hat er für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer zu sorgen. In jedem Falle ist die Hafenbehörde sofort und ungeachtet anderer Meldepflichten zu verständigen.
(5) Ballastwasser oder durch Ladungsreste verschmutzte Waschwasser dürfen nicht in das Hafengewässer gelenzt oder abgeleitet werden.
(6) Bei der Lagerung von Gütern ist darauf zu achten, daß keine Gefahren für das Grundwasser und für oberirdische Gewässer, z.B. durch Abschwemmen von wassergefährdenden Stoffen, entstehen.