Straßenfahrzeuge dürfen an Gleisen und Kranbahnen oder auf versenkten (Rillen-) Gleisen nur während der für die Entladung oder Beladung erforderlichen Zeit aufgestellt werden. Bei Beladung aus Schienenfahrzeugen oder Entladung in Schienenfahrzeuge sind Straßenfahrzeuge mindestens in einer Entfernung von 1 m vom nächsten Schienenstrang aufzustellen, sonst dürfen Straßenfahrzeuge nur in einem Abstand von mindestens 2 m vom nächsten Schienenstrang aufgestellt werden. Von der nächsten Kranbahnschiene sind Straßenfahrzeuge mindestens in einer Entfernung von 2 m aufzustellen.
RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)
9.17 RgbHafenO – Straßenfahrzeugbetrieb
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.
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