(1 ) Die Bahnanlagen dürfen von Personen, die nicht amtlich dazu befugt sind, nur insoweit betreten oder benutzt werden, als sie dem allgemeinen Verkehrsge- brauch dienen oder ein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt.
(2) Sonstige Personen dürfen die Gleise nur betreten, wenn kein Eisenbahnbetrieb stattfindet. Beim Überschreiten der Gleise ist jeder unnötige Aufenthalt zu vermeiden. Verboten ist insbesondere
1) die Gleise kurz vor bewegten Schienenfahrzeugen zu überschreiten,
2) sich im Lichtraumprofil eines Gleises aufzuhalten,
3) unter Schienenfahrzeugen durchzukriechen,
4) auf bewegte Schienenfahrzeuge auf oder von ihnen abzuspringen,
5) das Dach eines bewegten Schienenfahrzeuges zu betreten,
6) sich auf Puffer, Kupplungen, Tritte oder Trittbretter von Schienenfahrzeugen zu setzen oder zu stellen,
7) zwischen nahe aneinanderstehenden Puffern von Schienenfahrzeugen aufrecht hindurchzugehen.
(3) Die Betreiber der Umschlaganlagen haben an den Ladestellen die Gleise und Kranbahnschienen von Schnee und Eis freizuhalten und die Rangierwege zu streuen, und zwar auch dann, wenn an den Ladestellen nicht gearbeitet wird.
(4) Umschlag- und Ladegeräte sind nach Gebrauch unverzüglich in Ruhestellung zu bringen und müssen sich dabei mit allen Teilen außerhalb des Lichtraumes von Verkehrswegen befinden.