(1) Die Eisenbahn-, Bau- und Betriebsordnung - EBO - vom 8.5.1967 (BGBl. II S. 1563) findet in ihrer jeweiligen Fassung auf den Eisenbahnbetrieb im Hafengebiet Anwendung.
(2) Die Signale der Eisenbahn und die Anordnungen des Eisenbahnpersonals sind zu beachten. Bei Verschiebevorgängen sind Ladearbeiten unverzüglich einzustellen. Umschlaggeräte sind aus dem Lichtraum der betroffenen Gleise zu entfernen.
(3) Auf Gleisstrecken, die bei Tag durch eine rechteckige, rote, weißumrandete Scheibe, bei Nacht durch eine rot leuchtende Laterne gekennzeichnet sind, dürfen Schienenfahrzeuge weder verschoben noch hinterstellt werden. Auf nicht ausschließlich für Ladezwecke bestimmte Gleisstrecken dürfen Schienenfahrzeuge nur mit Zustimmung des Eisenbahnaufsichtspersonals verbracht werden. Schienengleiche Übergänge dürfen außerhalb des Verschiebevorgangs nicht verstellt werden.
(4) Schienenfahrzeuge dürfen durch Menschenkraft, Spill oder sonstige Vorrichtungen nur außerhalb des Verschiebevorganges im Bereich einer Ladestelle bewegt werden. Hierbei dürfen die Arbeiter die Schienenfahrzeuge nur schieben, nicht aber ziehen. Die Arbeiter dürfen nicht an oder zwischen den Puffern schieben oder rückwärts gehen. Bei der Annäherung an eine Rampe, Ladebühne oder dergleichen dürfen die Arbeiter nicht an der diesen Anlagen zugewendeten Seite der Schienenfahrzeuge gehen.
(5) Bevor Schienenfahrzeuge bewegt werden, sind die seitwärts aufschlagenden Türen und Klappen zu schließen.
(6) Die Geschwindigkeit der Schienenfahrzeuge muß so bemessen werden, daß diese rechtzeitig zum Stehen gebracht werden können.
(7) Stillstehende Schienenfahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern. Das Anlegen der Luftdruckbremse und das Auflegen von Steinen, Holzstücken, Eisenteilen und dergl. auf die Schienen zum Festlegen der Schienenfahrzeuge sind verboten.
(8) Wagen oder Wagengruppen sind vor einem Markzeichen, einem Übergang oder einer sonstigen freizuhaltenden Stelle so aufzustellen, daß sie infolge des Streckens der Pufferfedern oder infolge eines Anstoßes anderer Wagen sich nicht mehr in den freizuhaltenden Raum hineinbewegen können.