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Zitierfest

RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)

9.14 RgbHafenO – Tankschiffliegeplätze (§ 4.17)

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.

(1) Am südlichen Donauufer dürfen Tankschiffe nur wie folgt anlegen:

1) von Donau-km 2376,510 bis 2376,430 bis zu zwei Fahrzeuge nebeneinander

2) von Donau-km 2375,200 bis 2374,805 nur ein Fahrzeug in jeder Reihe.

(2) Im Ölhafen darf an jedem Umschlagplatz oder Liegeplatz höchstens ein Tankschiff festgemacht werden.

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