(1) Am südlichen Donauufer dürfen Tankschiffe nur wie folgt anlegen:
1) von Donau-km 2376,510 bis 2376,430 bis zu zwei Fahrzeuge nebeneinander
2) von Donau-km 2375,200 bis 2374,805 nur ein Fahrzeug in jeder Reihe.
(2) Im Ölhafen darf an jedem Umschlagplatz oder Liegeplatz höchstens ein Tankschiff festgemacht werden.