(1) Südliches Donauufer
Am südlichen Donauufer dürfen Fahrzeuge nur in den folgenden Uferstrecken und Liegebreiten (das ist die Gesamtbreite der nebeneinander liegenden Fahrzeuge) anlegen:
1) von Donau-km 2379,023 S bis 2378,900 S ein Fahrzeug, höchstens aber auf 12 m Liegebreite,
2) von Donau-km 2378,900 S bis 2377,723 S bis zu zwei Fahrzeuge nebeneinander, höchstens aber auf 23 m Liegebreite,
3) von Donau-km 2376,790 bis 2376,600 zwei Fahrzeuge nebeneinander, höchstens aber auf 23 m Liegebreite,
4) von Donau-km 2376,096 bis 2375,457 bis zu zwei Fahrzeuge nebeneinander, höchstens aber auf 23 m Liegebreite,
5) von Donau-km 2375,422 bis 2375,200 bis zu zwei Fahrzeuge nebeneinander, höchstens aber auf 23 m Liegebreite.
(2) Westhafeneinfahrt
Am Südostufer der Westhafeneinfahrt dürfen auf eine Länge von 300 m ab der Donau in der ersten Reihe höchstens drei Fahrzeuge nebeneinander, im übrigen Bereich bis zu sechs Fahrzeuge nebeneinander, höchstens aber auf 60 m Liegebreite liegen.
An der Nordwestseite der Westhafeneinfahrt, im Bereich der Wendestelle an der Ölhafeneinfahrt und im Bereich der Eisenbahnbrücke dürfen Fahrzeuge nicht anlegen.
(3) Westhafen
Im Westhafen dürfen an den Kaimauern bis zu drei Fahrzeuge nebeneinander und am geböschten Nordufer bis zu zwei Fahrzeuge nebeneinander liegen.
(4) Osthafen
Im Osthafen dürfen an der Nord- bzw. Südkaimauer bis zu drei Fahrzeuge nebeneinander liegen.
(5) Schutzhafen Regensburg-Kreuzhof
Auf der Südseite des Schutzhafens zwischen der Wendestelle und der Hafenmündung dürfen höchstens drei Reihen von Fahrzeugen hintereinander zur Zusammenstellung von Schleppverbänden anlegen. In der 1. und 2. Reihe ab der Wendestelle dürfen höchstens vier und in der 3. Reihe höchstens drei Fahrzeuge nebeneinander liegen.
Im Bereich der Wendestelle dürfen Fahrzeuge nicht hinterstellt werden.