(1) Die Hafeneinfahrten dürfen nicht gleichzeitig in entgegengesetzten Richtungen durchfahren werden. Die Fahrzeuge haben ihre Absicht, aus einem Hafen auszufahren, durch die in § 6.16 Nr. 2 DonauSchPV vorgeschriebenen Schallzeichen anzukündigen. Fahrzeuge dürfen erst dann in die Hafeneinfahrten einfahren, wenn ausfahrende Fahrzeuge diese durchfahren haben. Die Schiffsführer der ausfahrenden Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sind zur Umschau nach den auf der Donau fahrenden Fahrzeugen verpflichtet und haben erforderlichenfalls die Fahrgeschwindigkeit zu vermindern oder anzuhalten.
(2) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb im Verband dürfen die Hafeneinfahrten mit folgenden Höchstabmessungen durchfahren
1) beim Einfahren in die Hafeneinfahrt: mit 3 Fahrzeugen im Anhang einzeln hintereinander bis 12 m Breite oder mit einer Reihe längsseits gekuppelter Fahrzeuge im Anhang bis 23 m Gesamtbreite oder mit einem längsseits gekuppelten Fahrzeug bis 23 m Gesamtbreite.
2) beim Ausfahren aus der Hafeneinfahrt: mit einem längsseits gekuppelten Fahrzeug und mit einer Reihe längsseits gekuppelter Fahrzeuge im Anhang bis 30 m Gesamtbreite.
1) mit 3 Fahrzeugen im Anhang einzeln hintereinander bis 12 m Breite oder
2) mit einer Reihe längsseits gekuppelter Fahrzeuge im Anhang bis 23 m Gesamtbreite oder
3) mit einem längsseits gekuppelten Fahrzeug bis 23 m Gesamtbreite.
1) mit einem längsseits gekuppelten Fahrzeug und mit einer Reihe längsseits gekuppelter Fahrzeuge im Anhang bis 30 m Gesamtbreite.
Ein- oder ausfahrende Schubverbände dürfen höchstens 110 m lang und 23 m breit sein.
(3) In der Durchfahrt der Eisenbahnbrücke Westhafen ist jegliches Begegnen und Überholen verboten. Einfahrende Fahrzeuge haben gegenüber ausfahrenden Fahrzeugen den Vorrang. Ausfahrende Fahrzeuge sind zur Umschau nach einfahrenden Fahrzeugen verpflichtet und haben erforderlichenfalls ihre Manöver entsprechend einzurichten. Ein- und ausfahrende Fahrzeuge haben die Absicht durch ein Achtungssignal anzukündigen.
(4) Zugschiffe und Schubboote dürfen ohne besondere Erlaubnis der Hafenbehörden in die Einfahrt Westhafen, den Öl- und Westhafen sowie den Schutzhafen Regensburg-Kreuzhof und den Osthafen nur einfahren, um Fahrzeuge hereinzuführen, abzuholen, um zu bunkern oder Wasser zu fassen. Der Aufenthalt der Zugschiffe und Schubboote in den genannten Hafengewässern ist auf die Dauer der Tätigkeit zu beschränken. Bei Eisbildung oder bei Überschreitung des Höchsten Schiffahrtswasserstandes (HSW, § 11.01 1 Nr. 1 DonauSchPV) gilt diese Erlaubnis vorbehaltlich besonderer Anordnung der Hafenbehörde (§ 1.03) als erteilt, jedoch nicht für den Ölhafen.
(5) Es ist verboten, Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb frei in den Ost-, Öl- oder Westhafen einlaufen zu lassen.