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Zitierfest

RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)

9.11 RgbHafenO – Bekämpfung von Ungeziefer und Ratten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.

(1) Fahrzeuge dürfen erst nach Anmeldung bei der Hafenbehörde und nur durch staatlich geprüfte Schädlingsbekämpfer ausgeräuchert oder ausgegast werden.

(2) Die Hafenbehörde kann für festgemachte Fahrzeuge Maßnahmen anordnen, die das Zu- und Abwandern von Ratten verhindern oder erschweren.

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„Was regelt 9.11 RgbHafenO? Zitiere den Wortlaut.“

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