(1) Fahrzeuge dürfen erst nach Anmeldung bei der Hafenbehörde und nur durch staatlich geprüfte Schädlingsbekämpfer ausgeräuchert oder ausgegast werden.
(2) Die Hafenbehörde kann für festgemachte Fahrzeuge Maßnahmen anordnen, die das Zu- und Abwandern von Ratten verhindern oder erschweren.