(1) Der Umschlag von Gütern über die Hafenufer mittels Rutschen, Förderbändern, Saug-, Druck- oder Falleitungen, nicht hafeneigenen Hebe- und Flurförderzeugen ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet.
(2) Außerhalb der gemieteten Lagerplätze dürfen Güter nur an den von der Hafenbehörde bestimmten Stellen niedergelegt, gelagert oder umgeschlagen werden.
(3) Auf den Ladekais dürfen Landfahrzeuge und Güter nur mit Genehmigung der Hafenbehörde abgestellt bzw. abgelagert werden. Die Gehwege sind freizuhalten.
(4) Bei Lagerung von Schüttgut sind die natürlichen Böschungsverhältnisse des Materials zu berücksichtigen. Die gelagerten Gegenstände sind gegen Abrollen oder Abstürzen zu sichern.