Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)

9.10 RgbHafenO – Umschlagsordnung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.

(1) Der Umschlag von Gütern über die Hafenufer mittels Rutschen, Förderbändern, Saug-, Druck- oder Falleitungen, nicht hafeneigenen Hebe- und Flurförderzeugen ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet.

(2) Außerhalb der gemieteten Lagerplätze dürfen Güter nur an den von der Hafenbehörde bestimmten Stellen niedergelegt, gelagert oder umgeschlagen werden.

(3) Auf den Ladekais dürfen Landfahrzeuge und Güter nur mit Genehmigung der Hafenbehörde abgestellt bzw. abgelagert werden. Die Gehwege sind freizuhalten.

(4) Bei Lagerung von Schüttgut sind die natürlichen Böschungsverhältnisse des Materials zu berücksichtigen. Die gelagerten Gegenstände sind gegen Abrollen oder Abstürzen zu sichern.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) 9.10 RgbHafenO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt 9.10 RgbHafenO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten