(1) Die Schiffsführer müssen dulden, daß über ihre Fahrzeuge hinweg geladen oder gelöscht wird.
(2) Im Bereich des Schutzhafens Regensburg-Kreuzhof ist das Laden und Löschen verboten.
(3) Für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten ist ausschließlich der Ölhafen zu benutzen.