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Zitierfest

RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)

9.09 RgbHafenO – Laden und Löschen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.

(1) Die Schiffsführer müssen dulden, daß über ihre Fahrzeuge hinweg geladen oder gelöscht wird.

(2) Im Bereich des Schutzhafens Regensburg-Kreuzhof ist das Laden und Löschen verboten.

(3) Für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten ist ausschließlich der Ölhafen zu benutzen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) 9.09 RgbHafenO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt 9.09 RgbHafenO? Zitiere den Wortlaut.“

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