Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2.02 Abs. 1 Nr. 6, 2.06 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5, 3.14, 3.15 Abs. 1, 4.04 Abs. 1 Satz 1, 4.06 Abs. 1 und 2, 4.08 Abs. 1 und 2, 4.09 Abs. 1 Satz 1 sowie von den Vorschriften des Vierten Teils zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.
RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)
10.01 RgbHafenO – Ausnahmen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.
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