(1) Beim Anlegen von Fahrzeugen an feststehenden Umschlageinrichtungen (Kräne, Pumpstationen, Fallrohre usw.) ist der zum Verholen der Fahrzeuge während der Umschlagarbeit erforderliche Raum freizuhalten.
(2) Den Besitzern von Grundstücken an den Kais (Anliegern) steht der Anlegeraum vor ihren Anlagen zum Laden und Löschen zur Verfügung. Soweit der Anlegeraum von den Anliegern nicht ausgenützt ist, kann er von der Hafenbehörde anderen Fahrzeugen zugewiesen werden. Bei Inanspruchnahme des Anlegeraumes für ihre Zwecke haben die Anlieger anderen Fahrzeugen zur Freimachung des Anlegeraumes mindestens die Zeit zu lassen, die notwendig ist, um das Beladen oder Entladen eines Eisenbahnwagens oder eines Straßenfahrzeuges zu beenden.