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Zitierfest

RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)

9.06 RgbHafenO – Festmachen und Wenden

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.

(1) Steigleitern, Treppengeländer, Haltebügel an Leitern, Pollerleuchten, Krananlagen, Schienen und ähnliches sowie Bäume dürfen nicht zum Festmachen benutzt werden.

(2) Am Donauufer sind beladene Fahrzeuge abweichend von der Regelung nach § 3.04 Abs. 1 Satz 1 jeweils für sich an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen festzumachen.

(3) Das Wenden von Fahrzeugen ist nur dann gestattet, wenn es ohne Gefährdung erfolgen kann. Auf ausreichenden Sicherheitsabstand ist zu achten.

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