(1) Steigleitern, Treppengeländer, Haltebügel an Leitern, Pollerleuchten, Krananlagen, Schienen und ähnliches sowie Bäume dürfen nicht zum Festmachen benutzt werden.
(2) Am Donauufer sind beladene Fahrzeuge abweichend von der Regelung nach § 3.04 Abs. 1 Satz 1 jeweils für sich an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen festzumachen.
(3) Das Wenden von Fahrzeugen ist nur dann gestattet, wenn es ohne Gefährdung erfolgen kann. Auf ausreichenden Sicherheitsabstand ist zu achten.