(1) Tankschiffliegeplätze sind mit Schiffahrtszeichen F2, F5 oder F8 Anlage 7 DonauSchPV gekennzeichnet.
(2) Fahrzeuge, die nach § 3.32 DonauSchPV einen blauen Kegel bei Tag führen müssen, dürfen zum Stillliegen nur die nach Abs. 1 gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind keine derartigen Liegeplätze vorgesehen, ist ihnen das Stilliegen im Hafen nur dann gestattet, wenn ihnen von der Hafenbehörde ein besonderer Liegeplatz zugewiesen ist.
(3) Anderen als den in Abs. 2 genannten Fahrzeugen ist die Benutzung der Tankschiffliegeplätze untersagt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die keinen blauen Kegel führen müssen, jedoch zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K0, K1 und K2 zugelassen sind und die entsprechenden Sicherheitsvoraussetzungen erfüllen.