Die Beförderung in Tankschiffen und der Umschlag von gefährlichen Gütern im Sinne von § 1.23 DonauSchPV, ausgenommen die brennbaren Flüssigkeiten nach Abschnitt 1, bedürfen einer besonderen Erlaubnis der Hafenbehörde. Die Hafenbehörde kann dabei im Einzelfall Bedingungen und Auflagen festsetzen.
RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)
5.01 RgbHafenO – Besondere Erlaubnis der Hafenbehörde
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.
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