(1) Auf Fahrzeugen, die nach § 3.32 DonauSchPV einen blauen Kegel bei Tag führen müssen, sind nach dem Laden oder Löschen alle Wohn- und Betriebsräume einer Gaskonzentrations-Messung zu unterziehen. Das Meßergebnis ist schriftlich durch den Schiffsführer festzuhalten. Werden bei der Gaskonzentrations-Messung Gas-Luftgemische festgestellt, so darf der Bordbetrieb nicht aufgenommen werden. Die Polizei ist sofort zu verständigen.
(2) Werden Gas-Luftgemische gemäß Abs. 1 nicht festgestellt, haben die Fahrzeuge den Hafen unverzüglich zu verlassen oder die vorgesehenen Tankschiffliegeplätze aufzusuchen.
(3) Abweichend von Abs. 2 können sich die Fahrzeuge an der Umschlagstelle weiter aufhalten, wenn an dem Hafenbecken sämtliche Anlagen für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten außer Betrieb sind.