(1) Der Betreiber der Umschlaganlage und der Schiffsführer oder Obhutspflichtige haben unbeschadet der übrigen Sicherheitsvorschriften geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, daß brennbare Flüssigkeiten in das Hafengewässer oder auf das Ufer gelangen. Der Betreiber der Umschlaganlage hat dafür zu sorgen, daß geeignete technische Einrichtungen, wie Ölsperren, bereitgehalten werden, damit sich brennbare Flüssigkeiten auf dem Hafengewässer nicht ausbreiten können. Für einen Hafen genügt eine Ölsperre, wenn ein schneller Einsatz dieser Einrichtung bei allen Umschlagstellen sichergestellt ist.
(2) Sind während des Umschlags brennbare Flüssigkeiten in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer gelandet, so hat der Betreiber der Umschlaganlage dies unverzüglich der Feuerwehr oder der Polizei zu melden. Er hat, unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ihm selbst durchzuführen sind, nach Weisung der zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen.
(3) Nach Beendigung des Löschvorganges hat der Betreiber der Umschlaganlage die Ladungsreste aufzunehmen, soweit das Fahrzeug für einen Ladungswechsel vorgesehen ist oder einer zolltechnischen Behandlung unterzogen werden muß. Schiffsseitig sind hierzu die geeigneten technischen Einrichtungen an Bord des Fahrzeugs bereitzustellen.
(4) Der Betreiber der beladenden Umschlaganlage hat wassergefährdende Ballastwässer und Tankwaschwässer aufzunehmen oder deren Aufnahme anderweitig zu gewährleisten.