(1) Bevor die Umschlagleitungen an das Fahrzeug angeschlossen werden, muß das Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen elektrisch leitend verbunden sein. Diese leitende Verbindung darf erst nach dem Abschlagen der Umschlagsleitungen unterbrochen werden.
(2) Elektrische Kabelverbindungen zu den Fahrzeugen einschließlich Fernsprechkabel dürfen während des Ladens oder Löschens weder hergestellt noch getrennt werden.
(3) Während eines Gewitters ist das Laden oder Löschen verboten.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Fahrzeuge, die brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K3 laden oder löschen.