(1) Zum Laden oder Löschen dürfen nur betriebssichere bewegliche Umschlagleitungen verwendet werden, deren Nenndruck höher als der maximale Betriebsdruck ist. Wird ein sicherheitstechnischer Mangel festgestellt, darf der Schlauch oder das Gelenkrohr nicht weiterbenutzt werden.
(2) Schläuche sind spätestens alle sechs Monate einer äußeren Prüfung und alle zwölf Monate einer Druckprüfung in Höhe des 1,5fachen Nenndrucks zu unterziehen. Gelenkrohre sind spätestens alle zwei Jahre einer äußeren Prüfung und alle vier Jahre einer Druckprüfung mit dem 1,3fachen Nenndruck zu unterziehen. Die äußeren Prüfungen sind durch eine sachkundige, die Druckprüfungen durch eine sachverständige Person durchzuführen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen, der bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Auf Verlangen der Hafenbehörde ist die Sachkunde nachzuweisen.