(1) Die Luken der Tanks und Kofferdämme müssen während des Ladens und des Löschens fest verschlossen sein.
(2) Zur Kontrolle des Entleerungszustandes unmittelbar nach dem Löschen oder unmittelbar vor dem Laden ist jedoch das kurzzeitige Öffnen einzelner Tankluken gestattet, sofern sich das Fahrzeug in dem für das Laden oder Löschen erforderlichen Sicherheitszustand befindet.
(3) .....
(4) Bei gesundheitsschädlichen Stoffen dürfen die Kontrollen nach Abs. 2 nur durchgeführt werden, wenn die Kontrollperson geeignete persönliche Schutzmaßnahmen getroffen hat.