(1) Der Aufenthalt von Personen an Bord, die nicht für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeugs notwendig sind und die nicht ständig an Bord wohnen, ist während des Ladens oder Löschens verboten. Personen, die ständig an Bord wohnen, aber für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeugs nicht notwendig sind, sollen sich während des Ladens oder Löschens nicht an Bord aufhalten.
(2) Abs. 1 Satz 2 gilt nicht an Umschlagstellen, die ausschließlich für den Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K3 bestimmt sind.