(1) Beim Laden oder Löschen dürfen Fahrzeuge nicht längsseits oder unmittelbar hintereinander liegen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K3 untereinander. Das Laden oder Löschen mit beweglichen Leitungen über ein Fahrzeug hinweg ist verboten.
(2) Fahrzeuge, die nicht laden oder löschen, müssen von Fahrzeugen, die brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K0, K1 und K2 laden oder löschen, einen Sicherheitsabstand von 10 m halten. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die zum Umschlag anlegen oder danach ablegen.
(3) Bei Fahrzeugen, die brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K0, K1 und K2 laden oder Löschen, darf sich innerhalb einer Sicherheitszone von 10 m um das Fahrzeug keine Zündquelle befinden. Beim Laden oder Löschen dürfen sich Unbefugte innerhalb der Sicherheitszone nicht aufhalten. Weitergehende Vorschriften über die Sicherheitszone bleiben unberührt.
(4) Die Hafenbehörde kann abweichend von Abs. 2 einen geringeren Sicherheitsabstand zulassen, wenn durch geeignete technische Einrichtungen oder durch Maßnahmen an Land und an Bord die gleiche Sicherheit gewährleistet ist; sie kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 größere Sicherheitsabstände oder Sicherheitszonen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung anordnen.