(1) Beim Laden oder Löschen müssen zwei feste Fluchtwege vorhanden sein. Soweit gleiche Sicherheit nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch anerkannte Sicherheitssysteme in Verbindung mit einem gesicherten Übergang, sind die Fluchtwege vom Vor- und Achterschiff aus anzulegen. Einer der Fluchtwege kann durch ein zu Wasser gelassenes betriebsbereites Beiboot ohne eigene Triebkraft ersetzt werden, wenn die gleiche Sicherheit gewährleistet ist. Feste Fluchtwege sind vom Betreiber der Umschlaganlage zur Verfügung zu stellen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Umschlagstellen, die ausschließlich für den Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K3 bestimmt sind.