(1) Umschlagstellen, die nur für brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 55°C oder weniger eingerichtet und zugelassen sind, dürfen von Fahrzeugen, denen die Beförderung dieser Stoffe nicht gestattet ist, nicht angelaufen werden. Der Betreiber hat die Umschlagstellen durch eine Tafel gemäß Schiffahrtszeichen F5 Anlage 7 DonauSchPV zu kennzeichnen.
(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K0, K1, K2 und K3 dürfen nur an den hierfür zugelassenen Stellen verladen oder gelöscht werden. Soweit das Laden oder Löschen an anderen Stellen notwendig wird, bedarf es hierzu der Erlaubnis der Hafenbehörde; diese ersetzt nicht eine nach anderen Vorschriften erforderliche Erlaubnis.