(1) Fahrzeuge sind so festzumachen, daß der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt, sofern die Hafenbehörde nichts anderes anordnet.
(2) Fahrzeuge müssen mit Drähten festgemacht werden. Die Drähte dürfen ummantelt sein.
(3) Fahrzeuge müssen so festgemacht werden, daß die zum Laden und Löschen bestimmten Leitungen und die elektrischen Kabel keinen Zug- oder Druckbeanspruchungen unterliegen.