Zum Schleppen und Schieben von Fahrzeugen, die brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K0, K1 und K2 geladen haben, oder von Fahrzeugen, die diese Stoffe befördert haben und kein Gasfreiheitszeugnis besitzen, dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die mit Funkenfängern ausgerüstet sind. Die vom Betreiber der Umschlaganlage an Land eingesetzten Geräte zum Schleppen und Schieben müssen entsprechend gesichert sein.
RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)
4.02 RgbHafenO – Schlepp- und Schubverkehr
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.
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