Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)

4.01 RgbHafenO – Vorkehrungen für Gefahrenfälle

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.

(1) Die Schiffsführer haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu unterrichten, welche Einrichtungen zur Alarmierung der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Gefahr bestehen.

(2) Sie haben jederzeit Personal an Bord zu halten, das in der Lage ist die Feuerlöscheinrichtungen an Bord zu bedienen und bei Notfällen mit dem Fahrzeug auszulaufen.

(3) Bei Fahrzeugen, die nicht mit Maschinenantrieb ausgerüstet sind und die nicht umschlagen, muß der Schiffsführer oder der Obhutspflichtige sicherstellen, daß sie unverzüglich aus dem Hafen gebracht werden können.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) 4.01 RgbHafenO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt 4.01 RgbHafenO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten