(1) Im Freien dürfen Güter nur so gelagert werden, daß von ihnen keine Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen.
(2) Werden Güter im Bereich von Bahngleisen gelagert, so muß ab Mitte der Gleise ein Mindestabstand von 2,70 m eingehalten werden. Auf Rampen, an denen Bahngleise vorbeiführen, ist ein Weg von 80 cm Breite - gemessen von der Vorderkante der Rampe - freizuhalten.
(3) Anlegebrücken, Uferwege, Treppen und Gleisanlagen sind freizuhalten.