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Zitierfest

RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)

3.16 RgbHafenO – Beseitigung störender Gegenstände

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.

Gegenstände, die beim Laden oder Löschen in das Hafengewässer gefallen sind und die Schiffahrt gefährden oder behindern können, sind vom Betreiber der Umschlaganlage sofort zu beseitigen. Ist die sofortige Beseitigung nicht möglich, so hat er für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer zu sorgen und die Hafenbehörde oder die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) 3.16 RgbHafenO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt 3.16 RgbHafenO? Zitiere den Wortlaut.“

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