(1) Das Laden oder Löschen ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet.
(2) Wird bei Dunkelheit geladen oder gelöscht, so hat der Betreiber der Umschlaganlage für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereichs zu sorgen. Soweit die Umschlagstelle als Liegeplatz benutzt werden darf, müssen die Verkehrswege im Umschlagbereich auch außerhalb der Umschlagzeiten zweckentsprechend beleuchtet sein.
(3) Es ist verboten, Waagen unbefugt zu überfahren, sich innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen unbefugt aufzuhalten oder Gleisanlagen unbefugt zu betreten. Es ist ferner verboten, auf Betriebseinrichtungen nachteilig einzuwirken, sie unbefugt zu benutzen oder in Betrieb zu setzen.
(4) Kraftfahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den Bahn- und Straßenverkehr im Hafen nicht behindern. Wird ein Kraftfahrzeug innerhalb des Fahrbereichs schienengebundener Fahrzeuge be- oder entladen, so hat der Betreiber der Umschlaganlage für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich zu sorgen. Der Fahrer darf sich vom Fahrzeug nicht entfernen.
(5) Der Betreiber der Umschlaganlage hat Reste der für ihn bestimmten Ladungen aufzunehmen und für ihre schadlose Beseitigung zu sorgen. Er hat ferner nach dem Laden oder Löschen alsbald Verladerückstände zu entfernen. § 4.14 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
(6) Der Betreiber der Umschlaganlage hat Hausmüll von den dort ladenden oder löschenden Schiffen aufzunehmen.
(7) Beschädigungen von Hafenanlagen sind von dem Schädiger unverzüglich der Hafenverwaltung oder der Polizei zu melden.