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Zitierfest

RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)

3.14 RgbHafenO – Eigenversorgung mit Treibstoffen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.

Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von Fahrzeugen dürfen nur von ortsfesten Anlagen oder von Bunkerbooten aus abgegeben oder übernommen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) 3.14 RgbHafenO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt 3.14 RgbHafenO? Zitiere den Wortlaut.“

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