Die Hafenbehörde kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen anordnen.
RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)
3.13 RgbHafenO – Aufenthaltsbeschränkung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.
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