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Zitierfest

RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)

3.13 RgbHafenO – Aufenthaltsbeschränkung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.

Die Hafenbehörde kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen anordnen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) 3.13 RgbHafenO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt 3.13 RgbHafenO? Zitiere den Wortlaut.“

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