Erleidet ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen einen Schaden, der eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung mit sich bringt oder eine Gewässerverunreinigung besorgen läßt, oder tritt einer der in § 2.02 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Umstände erst im Hafen ein, so ist die Hafenbehörde oder die Polizei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)
3.12 RgbHafenO – Meldung besonderer Vorfälle
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.
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