(1) An Fahrzeugen, die brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Anlage 4 zur DonauSchPV befördern, dürfen Reparaturarbeiten, die die Anwendung von Feuer oder Elektrizität erfordern oder bei denen Funken entstehen können, nur ausgeführt werden, sofern ein von der zuständigen Behörde anerkannter Sachverständiger die Unbedenklichkeit der Arbeiten bescheinigt hat. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen mindestens die drei letzten Ladungen ausschließlich aus brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55° bis 100° C (z.B. Heizöle, Dieseltreiböle) bestanden haben, für Arbeiten außerhalb des Bereichs der Ladung, wenn die vorhandenen Kofferdämme mit Wasser gefüllt sind. Jedoch dürfen die Fahrzeuge nicht längsseits von anderen Fahrzeugen liegen, auf denen gelötet, geschweißt oder mit Brennern gearbeitet wird.
(2) Die Hafenbehörde kann andere als die in Abs. 1 genannten Reparaturarbeiten auf besonderen Liegeplätzen auch an nicht gasfreien Fahrzeugen befristet zulassen, wenn zu anderen Fahrzeugen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten wird und sich innerhalb dieses Abstandes keine Zündquelle befindet.
(3) Für die Überwachung der in Abs. 2 genannten Arbeiten ist von der Leitung des Reparaturbetriebes eine verantwortliche Person zu bestellen und der Hafenbehörde auf Verlangen zu benennen. Die Verantwortung des Schiffsführers für sein Fahrzeug bleibt unberührt.