(1) In den Lagerhallen, auf deren Rampen und Zugängen, ferner an Orten, an denen feuergefährliche oder explosionsfähige Güter gelagert, ausgeladen oder verladen werden, ist das Rauchen sowie das Anzünden und Unterhalten offenen Feuers untersagt. Hierauf haben die Betreiber der Anlagen durch Verbotstafeln hinzuweisen.
(2) In der Nähe von feuergefährlichen oder explosionsfähigen Gütern oder Transportbehältern darf nicht geraucht, gelötet, geschweißt oder nach anderen Verfahren mit Feuersgefahr gearbeitet werden. Jede Tätigkeit, bei der Funken entstehen können, ist verboten.
(3) Im Gefahrenbereich verkehrende Fahrzeuge und eingesetzte Arbeitsgeräte sowie sämtliche Beleuchtungsquellen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und dürfen nur benutzt werden, wenn sie explosionsgeschützt eingerichtet sind.