(1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde stillgelegt werden. Sie sind in sicherem Zustand zu halten.
(2) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiffe benutzt werden.
(3) Verschrottungsarbeiten und Reparaturen dürfen außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde ausgeführt werden; dies gilt bei Reparaturen nur, soweit sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden.