(1) Fahrzeuge dürfen nur dort anlegen, wo die Uferausbildung das sichere Erreichen eines Uferweges zuläßt.
(2) Liegen mehrere Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nebeneinander, so müssen die Schiffsführer oder Obhutsptlichtigen der dem Ufer näherliegenden Fahrzeuge das Überlegen von Laufstegen sowie das Herüberbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren dulden.