(1) Schiffsführer oder Obhutspflichtige haben für die Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen. Der Vertreter muß kurzfristig erreichbar sein und über das Fahrzeug, seine Ladung oder die schwimmende Anlage Auskunft geben. Für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die ständig ohne Besatzung sind, ist der Hafenbehörde ein Obhutsptlichtiger (§ 2.05) zu benennen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge der Hafenverwaltung, des öffentlichen Dienstes, Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge sowie Fahrzeuge der Sport- und Vergnügungsschiffahrt. Die Hafenbehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen.
(3) Bei Ortsveränderungen müssen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen so ausreichend besetzt sein, daß sie sicher bewegt werden können.
(4) Bei stilliegenden Fahrgastschiffen, auf denen sich Passagiere aufhalten, ist eine Bordwache zu stellen. Diese Bordwache hat regelmäßige Kontrollgänge durchzuführen.