(1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen sind an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen sicher festzumachen. Die Befestigung ist erforderlichenfalls zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen anzupassen.
(2) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur vor Anker gelegt werden, wenn das Festmachen nach Abs. 1 nicht möglich ist.
(3) Durch das Festmachen oder Ankern dürfen der Umschlag sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigleitern nicht mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert werden. Das Festmachen über Gleise hinweg ist verboten.
(4) Beiboote dürfen, außer im Falle des § 4.05, nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen oder zur Landseite hin festgemacht werden.