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Zitierfest

RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)

3.03 RgbHafenO – Zuweisung der Liegeplätze

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.

Auf Verlangen der Hafenbehörde sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nicht ohne Erlaubnis der Hafenbehörde gewechselt werden. Auf Anordnung der Hafenbehörde ist zu verholen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) 3.03 RgbHafenO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt 3.03 RgbHafenO? Zitiere den Wortlaut.“

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